Aufgaben des Verbandes gemäß § 2 der Satzung

 

  • Unterhaltung der in seiner Unterhaltungslast befindlichen Gewässer II. Ordnung einschließlich der Unterhaltung und des Betriebs der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen (z.B. Schöpfwerke) gemäß § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V. mit § 62 Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWaG).
  • Bau und Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, welche im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 LWaG und den Bau, die Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen, die ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen (gemäß § 83 (3) LWaG).
  • Durchführung des Gewässerausbaus im Auftrag der Mitgliedsgemeinden oder anderer Mitglieder, insbesondere naturnaher Rückbau der Gewässer II. Ordnung und der dazugehörigen Anlagen gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 LWaG nach vorherigem Beschluss der Verbandsversammlung über die Annahme des Auftrages.